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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 16/17

Datum:
13.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 16/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0713.6U16.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 379/12
Schlagworte:
offenbare Unrichtigkeit
Normen:
ZPO § 319
Leitsätze:

Übersieht ein Gericht bei Urteilserlass die Tilgungswirkung eines zur Verrechnung gezahlten Vorschusses, so liegt hierin keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 319 ZPO.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 379/12) abgeändert und hinsichtlich der Ziff. 1 und 4 wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 66.480,61 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagten zu 55 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger allein auferlegt.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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