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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 59/17

Datum:
02.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 59/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0302.5WS59.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 26 Ks 1/17
 
Tenor:

1.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 – 71 Gs 2001/15 – wird außer Vollzug gesetzt.

2.

Dem Angeklagten werden die folgenden Auflagen erteilt:

a)

Er hat nach Haftentlassung unter der Anschrift H in F seinen Wohnsitz zu nehmen, sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde ordnungsgemäß anzumelden und dies der zuständigen VI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen durch Vorlage einer Meldebestätigung binnen drei Tagen nachzuweisen.

b)

Er hat jeden Wechsel des Wohnsitzes binnen 24 Stunden der Strafkammer anzuzeigen.

c)

Er hat sich sofort nach Haftentlassung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, und zwar an jedem Montag, Donnerstag und Samstag einer Woche.

d)

Er hat seinen Reisepass, seinen Personalausweis sowie sämtliche weiteren vorhandenen Ausweisdokumente vor Haftentlassung zur Verwahrung beim Landgericht Essen zum Aktenzeichen des derzeit gegen ihn laufenden Strafverfahrens abzugeben. Die Beantragung neuer Ausweisdokumente oder die Beantragung von Ersatzdokumenten wird ihm untersagt.

e)

Jedes Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf einer vorherigen Genehmigung seitens der Strafkammer.

f)

Er hat vor Haftentlassung eine Sicherheit in Höhe von 20.000,- € in bar zu leisten. Diese Sicherheit kann durch den Angeklagten in Person oder auch durch Dritte geleistet werden.

g)

Der Angeklagte hat allen Ladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei unverzüglich Folge zu leisten.

3.

Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Haftbefehls wieder angeordnet wird, wenn er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwider handelt oder er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.

 
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