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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17

Datum:
12.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1212.5WS563.17.5RVS146.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, II-3 Ns 119/17
Schlagworte:
Ausbleiben Berufungshauptverhandlung, ausreichende Entschuldigung i.S.v. § 329 StPO
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 329 Abs. 7; StPO § 44; StPO § 45
Leitsätze:

Allein der (unbelegte) Vortrag eines Angeklagten, er sei am Terminstag nicht zu dem für das Berufungsverfahren zuständigen Landgericht sondern zu dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht gefahren, da dort auch die Berufung eingelegt worden sei, genügt als Entschuldigung im Sinne des § 329 StPO nicht.

 
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

3.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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