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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 541/17

Datum:
07.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 541/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1207.5WS541.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 56 KLs 11/17
Schlagworte:
Akteneinsichtsrecht, Akteneinsicht durch den Verletzten, Recht eines Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung, Gesundheits- und Patientendaten Dritter
Normen:
StPO § 406e Abs. 1; StPO § 304; StPO § 305; StPO § 395
Leitsätze:

1.

Die Entscheidung über die Akteneinsicht des Verletzten ist nach § 406e Absatz 1 Satz 1 und 4 Satz 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 304 StPO anfechtbar.

2.

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO besteht keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf Ermessensfehler.

3.

Von dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e Abs. 1 StPO wird grundsätzlich der gesamte Akteninhalt erfasst. Eine Einschränkung ergibt sich nur bei Vorliegen überwiegend schutzwürdiger Interessen eines Angeklagten oder anderer Personen an der Geheimhaltung der relevanten Informationen. Prüfungsmaßstab ist dabei auch die Frage, ob das Recht eines Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Akteneinsicht als unverhältnismäßige oder sachwidrige Maßnahme beeinträchtig wird. Im Rahmen der verfassungsmäßigen Abwegung bei der Anwendung des § 406e StPO ist die mildeste Maßnahme in Bezug auf den Eingriff in die Rechte des Angeklagten zu wählen, die gleichsam zur effektiven Wahrnehmung des mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecks erforderlich ist.

4.

Eine Preisgabe von Gesundheits- und Patientendaten Dritter kann der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss vom 05. Oktober 2017 – abgeändert durch Beschluss vom 17. November 2017 – wird betreffend die Nebenklägerin und Beschwerdeführerin X insoweit aufgehoben, als ihr die Einsichtnahme in das Sonderheft „Arrest und Sicherungsmaßnahmen“ versagt worden ist.

Der Nebenklägerin X ist durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in das Sonderheft „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“ zu gewähren, soweit es dem Senat zur Entscheidung vorgelegen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin sowie des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 
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