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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 41/17

Datum:
22.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 41/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0822.5RVS41.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 47 Ns 91/15
Schlagworte:
Horizontale Teilrechtskraft, Nichtbeachtung durch Berufungsgericht, Schuldspruchänderung
Normen:
StPO § 318, § 327,; StGB § 142, StVG § 21
Leitsätze:

Bei wirksamer Beschränkung der Berufung ist eine Änderung des Schuldspruches durch das Berufungsgericht ausgeschlossen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit der klarstellenden Maßgabe, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort und in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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