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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 12/17

Datum:
09.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 12/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0309.5RVS12.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 9 Ls 24/16
Schlagworte:
Verhängung von Jugendstrafe, § 17 JGG
Normen:
JGG § 17, § 18, § 54
Leitsätze:

Besondere Anforderungen an die Begründung bei der Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 JGG.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der beiden Angeklagten I und X im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird dahin richtig gestellt, dass die Angeklagten I und X schuldig sind des Diebstahls in sechs Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie der vorsätzlichen Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, tateinheitlich begangen mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zurückverwiesen.

 
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