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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 85/17

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 85/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0518.4WS85.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 1 Ks 11/17
Schlagworte:
Haftprüfung, Haftbeschwerde
Normen:
StPO § 117
Leitsätze:

Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.

 
Tenor:

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 
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