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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 67/17

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 67/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.4WS67.17.00
 
Schlagworte:
Verletzter, Verletzteneigenschaft, Klageerzwingungsverfahren, Aussagedelikt
Normen:
StPO § 172, StGB § 156
Leitsätze:

Für die Beurteilung, ob ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren durch eine falsche Versicherung an Eides statt verletzt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber maßgebend.

Die Verletzteneigenschaft bei einem behaupteten Rechtspflegedelikt (konkret: falsche Versicherung an Eides statt) ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren die behauptete Tat nicht merkbar auf die Entscheidung und Prozesslage in dem zu Grunde liegenden Verfahren ausgewirkt hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

 
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