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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 422, 423/16

Datum:
02.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 422, 423/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.4WS422.423.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 7 Qs 39/16
Schlagworte:
Arrestanordnung, gegenstandslos
Normen:
StPO § 111d
Leitsätze:

Anfechtbare Grundlage einer Arrestanordnung ist grundsätzlich nur die letzte die Arrestanordnung betreffende gerichtliche Entscheidung. Das gill jedenfalls dann, wenn der Arrest in dieser auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.08.2016 (23 Gs 3869/16) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2016 (23 Gs 4520/16) richtet.

Im Übrigen ist die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden.

 
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