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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 412/16

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 412/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.4WS412.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 227/16
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Frist, Versäumung, Wiedereinsetzung, Verschulden
Normen:
StPO § 44
Leitsätze:

Beauftragt ein Rechtsmittelführer erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefo-nisch über das Sekretariat einer Anwaltskanzlei seinen Verteidiger mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, muss er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem - möglicherweise abwesenden - Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls wird der Verurteilte in solchen Fällen darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels am selben Tag abläuft, insbesondere, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Verteidiger das Datum des Fristablaufs nicht bekannt ist.

 
Tenor:
 
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