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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 408/16

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 408/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0629.4WS408.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 646/16
Schlagworte:
Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Erledigung, Fortdauer, Maßregel, Bewährung, rechtswidrige Tat,
Normen:
StGB § 67d Abs. 6; StGB § 63; StGB § 68b
Leitsätze:

1. Eine Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB über zehn Jahre hinaus ist nach §§ 67d Abs. 6 S. 3 und Abs. 3 StGB nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegt. Die Erledigung der Maßregel hängt – das macht bereits die Formulierung („wenn nicht“) deutlich - nicht von einer günstigen Prognose ab, sondern ihre Fortdauer von der Stellung einer negativen Prognose. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer entsprechenden Taterwartung nicht aus. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt.

2. Hinsichtlich der zu erwartenden rechtswidrigen Taten i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 3; Abs. 3 StGB) reichen für eine Fortdauer der Maßregel nicht alle Taten, die auch zur Anordnung einer solchen Maßregel führen können, aus. Vielmehr muss es sich um „erhebliche Taten“ handeln, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Dies sind grds. jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a-c StGB, aber auch regelmäßig alle drohenden Verbre-chen und Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Selbst drohende Katalogtaten des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a-c StGB sind aber möglicherweise nicht ausreichend, wenn aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise schwere Schädigungen des Opfers nicht zu erwarten sind.

3. Auch bei Nichterledigung einer bereits seit mindestens zehn Jahren vollstreckten Maßregel kommt eine Maßregelaussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in Betracht, wenn gerade aufgrund des Bewährungs-drucks, der Einwirkungsmöglichkeiten durch die Führungsaufsicht und wegen entsprechender Weisun-gen die Gefährlichkeit des Untergebrachten auf ein aussetzungsfähiges Maß reduziert wird.

4. § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB ermächtigt auch zu der Weisung, dass die unter Führungsaufsicht stehende Person eine bestimmte Wohneinrichtung nicht bzw. nicht ohne Begleitung ohne Zustimmung der Füh-rungsaufsichtsstelle verlassen darf.

5. Aus einer Annexkompetenz zu § 68b Abs. 3 StGB kann sich ergeben, dass die Kosten zur Erfüllung bestimmter Weisungen der Staatskasse auferlegt werden können, wenn die unter Führungsaufsicht stehende Person diese nicht aufbringen kann.

 
Tenor:

1.

a) Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10.11.2016 wird aufgehoben.

b) Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Münster vom 11.12.2006 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt.

2.

a) Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.

b) Die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt.

c) Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der von der zuständigen Strafvollstreckungskammer noch namentlich benannt werden wird.

d) Der Untergebrachte nimmt bis auf Weiteres seinen Aufenthalt in der Einrichtung LWL-Wohnverbund N, Wohngruppe „L-str.## a/b, G-Str., N“.

e) Der Untergebrachte darf bis auf Weiteres das Gelände der Einrichtung LWL-Wohnverbund Münster, Wohngruppe „L-str.## a/b, G-Str., N“, ohne Begleitung eines Mitarbeiters dieser Einrichtung oder einer von dieser zugelassenen Person nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen.

f) Der Untergebrachte hat jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden.

g) Der Untergebrachte darf keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich nehmen und muss sich auf Anordnung des Bewährungshelfers in unregelmäßigen Abständen, jedoch nicht mehr als zwölfmal pro Kalenderjahr, einer Alkohol- oder Betäubungsmittelkontrolle unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

3.

Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Bewährung und der Führungsaufsicht wird der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

5.

Die durch die Weisungen zu Ziff. 2 d), e) und g) entstehenden Kosten trägt die Landeskasse, soweit der Untergebrachte sie nicht aufbringen kann.

 
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