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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 372/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 372/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.4WS372.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 11 StVK 67/16
Schlagworte:
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Erledigung, Anordnung des Vollzugs der Strafe
Normen:
StGB § 67 d Abs. 5; StGB § 67 Abs. 5; StGB § 64
Leitsätze:

1. Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßregel fortdauere, beinhaltet der Sache nach – neben der Entscheidung über die Frage der Erledigung - zugleich die Entscheidung, dem Probanden die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

2. Wird die Maßregel (hier: der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt, so ist eine Anordnung nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB zu treffen, wenn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte, mit der Maßregel verhängte, (Rest-)Strafe im Strafvollzug verbüßt werden soll. Bei der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, die die Art des Vollzuges, nicht hingegen den Rechtscharakter desselben betrifft.

 
Tenor:
 
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