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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 305 und 306/16

Datum:
18.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 305 und 306/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.4WS305UND306.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 33/15
Schlagworte:
Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Erledigung, Fortdauer, Maßregel, Bewährung, rechtswidrige Tat, Erheblichkeit, Führungsaufsicht, neues Recht, Anrechnung auf Strafe, Entschädigung
Normen:
StGB § 67d Abs. 6; StGB § 63; StGB § 67e B; StGB § 68f; StGB § 51; StrEG §§ 1, 2
Leitsätze:

1.)

Wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ist ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen.

2.)

Bei Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, tritt die gesetzliche Rechtsfolge der Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 6 S. 4 StGB nicht ein. Jedoch tritt die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB ein, wenn (infolge der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe) die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

3.)

Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht analog auf den Fall, dass eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt wird, analog angewendet werden.

4.)

Zur Folge einer Überschreitung der Frist nach § 67 e Abs. 2, 2. Alt. StGB.

 
Tenor:

         verworfen.

         angefochtene Beschluss aufgehoben.

         Krankenhaus aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer des Land-

         gerichts Münster vom 12. Juni 2013 wird für erledigt erklärt.

         9. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom

         12. Juni 2013 durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel voll-

         ständig vollstreckt ist.

         Maßregelvollzug zu entlassen.

         ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.

         Bewährungshelfers unterstellt. Die namentliche Bestellung bleibt

         der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vorbe-

         halten.

         Bewährungshelfer zu melden und jeden Wohnungswechsel der

         Führungsaufsichtsstelle unverzüglich anzuzeigen.

        die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen wird

         die Leiterin des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie

         Lippstadt in Eickelborn beauftragt.

         des Verurteilten nach dem Gesetz über die Entschädigung für

         Strafverfolgungsmaßnahmen nicht besteht.

         dem Verurteilten auch die notwendigen Auslagen für das Be-

         schwerdeverfahren zu erstatten hat.

 
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