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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 272/16

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 272/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.4WS272.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 145/16
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Erheblichkeit, erhebliche Straftaten, Verhältnismäßigkeit, Unverhältnismäßigkeit, Gefährlichkeitsprognose, schwerer seelischer oder körperlicher Schaden, sexueller Missbrauch von Kindern
Normen:
StGB § 67d Ab. 3, StGB § 67d Abs. 6 n.F., StGB § 63
Leitsätze:

1.

Sind von einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter (auch) zukünftig (mindes-tens) Missbrauchstaten wie etwa der Schenkelverkehr mit vorpubertären Kindern mit hoher Wahrscheinlich-keit im Falle einer Entlassung zu erwarten, so kann dies die Voraussetzungen für eine weitere Fortdauer der Maßregel über zehn Jahre hinaus (konkret: rund 32 Jahre der Unterbringung) nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB erfüllen.

2.

Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist durch die Neuregelungen in § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB nicht obsolet geworden. Kommt das Vollstreckungsgericht zu dem Ergebnis, dass nicht schon ein Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB bzw. § 67d Abs. 6 S. 2 StGB auszusprechen ist, ist eine Erledigung nach der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsregelung des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB zu prüfen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Untergebrachte zu tragen.

 
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