Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 241/17

Datum:
28.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 241/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1228.4WS241.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2709/14 BEW
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Schriftform, E-Mail, elektronische Signatur
Normen:
StPO § 306
Leitsätze:

Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
1 2 3
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank