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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 130/17

Datum:
17.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 130/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0817.4WS130.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 7 KLs 9/16
Schlagworte:
Zeugnisverweigerungsrecht, Berufsgeheimnisträger, Wirtschaftsprüfer, juristische Person, Insolvenzverwalter, vertretungsberechtigtes Organ, Entbindungserklärung, Doppelmandatierung
Normen:
StPO § 70, StPO § 56, StPO § 53
Leitsätze:

1.

In einem gegen ehemalige Geschäftsführer bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen geführten Strafverfahren reicht grundsätzlich eine Entbindung des zu-vor für die von diesen Personen geführte Gesellschaft tätigen und als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers (z. Bsp. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft aus, wenn sie sich nunmehr in Insolvenz befindet.

2.

Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen durch die Gesellschaft selbst, zum anderen durch den beschuldigten Geschäftsführer (bzw. die sonst vertretungsberechtigte Person), kann es erforderlich machen, dass die Schweigepflichtsentbindung kumulativ durch den beschul-digten früheren Organwalter und den Insolvenzverwalter erfolgt, wenn beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander vermengt wurden.

3.

Ob die Voraussetzungen eines solchen untrennbaren Doppelmandats vorliegen, ist vom Gericht aufzuklären, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger in dem o.g. Sinne beruft.

 
Tenor:

Der gegen den Zeugen L gerichtete Ordnungsgeldbeschluss vom 09.06.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

 
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