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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 167/16

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 167/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.4U167.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 54/16
Schlagworte:
Möbelhäuser, Ausstellungsstücke, Ausstattungsvarianten, Preisauszeichnung, Einzelpreise, Gesamtpreis, Verkaufspreis, Endpreis, Anbieten von Ware, einheitliches Leistungsangebot, unionsrechtliche Grundlage der PAngV, UGP-Richtlinie, Preisangaberichtlinie, Verjährung, Wissenszurechnung, Kenntnis von Mitgliedsunternehmen eines Wettbewerbsverbandes
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 9; 3a; 5 a; 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG
Leitsätze:
Eine in Geschäftsräumen – als einheitliches Leistungsangebot - zum Verkauf angebotene Möbelwand incl. LED-Beleuchtung und Audiosystem muss mit dem Gesamtpreis für die konkret ausgestellte Ausstellungsvariante ausgezeichnet werden. Die Angabe von Teilpreisen bspw. für die Wohnwand, die LED-Beleuchtung und das Audiosystem genügt auch dann nicht, wenn der Kunde den Gesamtpreis mittels Addition der angegebenen Einzelpreise ermitteln kann. Zum Beginn der Verjährungsfrist gem. § 11 Abs. 2 UWG, wenn ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Wettbewerbsverstoß aufgrund eines Testkaufs eines Mitgliedsunternehmens verfolgt.
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.09.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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