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Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und über die Beschwerde nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von drei Wochen wie folgt zu entscheiden:
Beschlussentwurf
Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW wird der am 02.03.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen teilweise abgeändert und zu II. wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Pers. Nr. 12345) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 445,93 € monatlich auf einem noch zu begründenden Versicherungskonto bei der K., bezogen auf den 31.08.2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Pers. Nr. 67890) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 325,22 € monatlich auf dem bestehenden Konto bei der I. (Versicherungsnummer: 1a2b3c), bezogen auf den 31.08.2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die am 02.08.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 13.09.2016 zugestellten Scheidungsantrag mit am 02.03.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
4In der Ehezeit erwarb der Antragsteller bei dem LBV NRW nach dessen Auskunft vom 25.01.2017 ein Anrecht auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 891,86 € monatlich. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 445,93 € monatlich zu bestimmen, und beantragt, die externe Teilung durchzuführen.
5In der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin bei dem LBV NRW nach dessen Auskunft vom 25.01.2017 ein Anrecht auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 650,43 € monatlich. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 325,22 € monatlich zu bestimmen, und beantragt, die externe Teilung durchzuführen.
6Das Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Eheleute im Wege der internen Teilung jeweils auf zu begründenden Konten bei dem LBV NRW begründet.
7Dagegen wendet sich das LBV NRW mit seiner Beschwerde, mit der es nochmals die externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt.
8II.
91.
10Die Beschwerde des LBV NRW ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
11Der Versorgungsträger ist gemäß § 59 Abs.1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).
122.
13Die Beschwerde ist auch begründet.
14Zutreffend weist das LBV NRW darauf hin, dass gemäß § 16 Abs.1 VersAusglG ein bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung extern auszugleichen ist. Dementsprechend war der Tenor der angefochtenen Entscheidung abzuändern; für den Antragsteller war dieses Anrecht auf dem Versicherungskonto bei der K., welches sich aus deren Schreiben vom 09.01.2017 gibt, zu begründen. Da ein bestehendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger bisher nicht bekannt ist (insoweit ergibt sich aus dem Schreiben der I. vom 25.01.2017 kein Versicherungskonto), ist für diese ein Versicherungskonto bei der I. zu begründen.
153.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs.1 FamFG, 20 Abs.1 FamGKG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs.1 S.1 FamGKG.