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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 63/17

Datum:
20.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 63/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0420.4UF63.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1199/16
 
Tenor:

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und über die Beschwerde nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von drei Wochen wie folgt zu entscheiden:

Beschlussentwurf

Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW wird der am 02.03.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen teilweise abgeändert und zu II. wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Pers. Nr. 12345) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 445,93 € monatlich auf einem noch zu begründenden Versicherungskonto bei der K., bezogen auf den 31.08.2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Pers. Nr. 67890) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 325,22 € monatlich auf dem bestehenden Konto bei der I. (Versicherungsnummer: 1a2b3c), bezogen auf den 31.08.2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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