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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 97/17

Datum:
07.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 97/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.4RVS97.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Ns 20 Js 525/15 (181/16)
Schlagworte:
Fußballspiel, Stadion, unter freiem Himmel, Heimweg, Abreise
Normen:
VersammlG § 27 Abs. 2 Nr. 2; VersammlG § 17a Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1. Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine "Veranstaltung unter freiem Himmel" im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG.

2. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

 
Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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