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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 77/17

Datum:
11.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 77/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.4RVS77.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 Ns 98/16
Schlagworte:
Verböserungsverbot, reformatio in peius, Nebenstrafe, Fahrverbot, Berufung
Normen:
StGB § 44, StGB § 46, StPO §§ 331, 358
Leitsätze:

1.

Die vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) sind in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wenn es um die Beurteilung eines Verbots gegen das Verschlechterungsverbot geht, denn zwischen Strafe und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung.

2.

Das Strafübel eines dreimonatigen Fahrverbots ist nicht vergleichbar mit dem Strafübel einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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