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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 75/17

Datum:
27.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 75/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0627.4RVS75.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 5/17
Schlagworte:
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Konkurrenzen, Unterbrechung der Fahrt durch Polizeikontrolle
Normen:
StVG § 21; StGB §§ 52, 53
Leitsätze:

Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten.

Eine Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, führt nicht zur Aufspaltung in zwei selbständige Taten, wenn der Täter sich gerade für einen solchen Zweck ein fremdes Ausweispapier verschafft hat, um den Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis im Falle einer Kontrolle zu verschleiern und ungehindert weiterfahren zu können.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
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