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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 33/17

Datum:
23.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 33/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.4RVS33.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 Ns - 30 Js 8/16 - 108/16
 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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