Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 30/17

Datum:
23.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 30/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.4RVS30.17.00
 
Schlagworte:
Verweis, Bezugnahme, Abbildung, Urteilsgründe
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

1. Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dafür kann auch die Angabe der bloßen Fundstelle genügen.

2. Eine wirksame Bezugnahme auf Abbildungen liegt aber dann nicht vor, wenn le-diglich der Beweiserhebungsvorgangs in allgemeiner Form (etwa zu Beginn der Beweiswürdigung im Rahmen einer übersichtsartigen Benennung der Beweisgrund-lagen) geschildert wird.

3. Die Bezugnahme auf Abbildungen ist nur wegen der Einzelheiten möglich.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank