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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 2/17

Datum:
31.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 2/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0131.4RVS2.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 10 Ds 51/16
Schlagworte:
Fahrverbot, isolierte Sperrfrist, Begründung, Wechselwirkung
Normen:
StGB § 44; StGB § 69; StGB § 46
Leitsätze:

1. Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.

2. Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Sperrfrist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
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