Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 18/17

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 RVs 18/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.4RVS18.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 77/16
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung, Rechtsmittelbeschränkung, Wirksamkeit, Strafzumessung, hoher Schaden, Bewährung, besondere Umstände
Normen:
StPO § 318, StPO § 327, StGB § 46, StGB § 56 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Eine Berufungsbeschränkung auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist – anders als ggf. eine Beschränkung des Rechtsmittels der Revision - nicht unwirksam, wenn die amtsgerichtliche Gesamtstrafenbildung lediglich „unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ erfolgte, ohne dass noch einmal ein umfassender gesonderter Strafzumessungsvorgang stattgefunden hatte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die Gesamtrafenbemessung vornehmen kann, ohne sich mit der Begründung des Amtsgerichts zur Einzelstrafbemessung in Widerspruch zu setzen.

2.

Die tatrichterliche Wertung, ein Gesamtschaden von mehr als 2.200 Euro, der durch die abgeurteilten Einzeltaten insgesamt herbeigeführt wurde, sei „nicht besonders hoch“, ist aus Rechtsgründen jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn keine besondere Opferempfindlichkeit vorliegt.

3.

Es ist widersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter einerseits insgesamt „kaum zu überwindende Bedenken“ gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung hat, gleichwohl aber dann das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB bejaht und hierfür keine stichhaltigen Umstände anführt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen

hinsichtlich des Angeklagten H (im Rechtsfolgenausspruch) in vollem Umfang

und hinsichtlich des Angeklagten X (im Rechtsfolgenausspruch) hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank