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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 127/17

Datum:
09.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 127/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1109.4RVS127.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 6 Ns 50/16
Schlagworte:
Strafvereitelung, Unterlassen, Zeuge, Auskunftsverweigerungsrecht, Notstand, Garantenstellung, Strafrechtspflege
Normen:
StGB §§ 258, 13; StPO §§ 55, 70
Leitsätze:

Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§13 StGB) führen, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folgt.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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