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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 126/17

Datum:
19.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 126/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1019.4RVS126.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 13/17
Schlagworte:
Vortäuschen einer Straftat, Aufbauschen, Schadenshöhe, Übertreibung
Normen:
StGB § 145d Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Nicht unter § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt es, wenn bei einer wirklichen begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentliche erhöhen, solange sich nicht die behauptete Straftat als andere Tat gegenüber der tatsächlich begangenen darstellt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird – jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen - im Schuld- und Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch und soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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