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Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:Entgegen der Auffassung der Verteidigung reicht die Eignung der Tathandlung zur öffentlichen Friedensstörung, da die Vorschrift des § 130 Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 130 Rdnr. 13 m.w.N.); eine öffentliche Äußerung ist nicht erforderlich (BGHSt 46, 36, 42).
2Die Tat des Angeklagten richtet sich auch gegen Teile der Bevölkerung i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieser Begriff umfasst alle Personenmehrheiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind (vgl. BGH, NStZ 2015, 512,513). Hierzu zählen auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge (vgl. Fischer, a.a.O., § 130 Rdnr. 5).