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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 97/17

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 97/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.4RBS97.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 296/16
Schlagworte:
rechtliches Gehör, Verletzung, nicht rechtzeitige Namhaftmachung eines geladenen Sachverständigen
Normen:
STPO § 222; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 
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