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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 94/17

Datum:
10.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 94/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0310.4RBS94.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 51 OWi 86/16
Schlagworte:
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, nichtgeeichter Tacho, Feststellungen, Nachtzeit, Sichtverhältnisse, kurze Messstrecke
Normen:
StPO § 267
Leitsätze:

1.

Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.

2.

Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der

Messung darzustellen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

 
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