Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 54/17

Datum:
23.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 54/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4RBS54.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 51 OWi 296/16
Schlagworte:
Inhaltsprotokoll, Beweiskraft
Normen:
StPO § 273 Abs. 2; StPO § 274
Leitsätze:

Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.02.2017, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, ver-worfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
1 2
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank