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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 447/17

Datum:
14.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 447/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1214.4RBS447.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 79 OWi 14/17
Schlagworte:
Bezugnahme auf Abbildungen
Normen:
StPO § 267
Leitsätze:

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Ein in den Entscheidungsgründen enthaltener Klammerzusatz mit der Fundstelle der Abbildung kann im Einzelfall hierfür ausreichend sein, wenn die Entscheidungsgründe bereits eine grobe Wiedergabe des Abbildungsinhalts enthalten und das die Rechtsbeschwerde tatsächlich die Abbildung nur wegen der Einzelheiten betrachten muss.

 
Tenor:

Hinweis: Die Entscheidung wurde aufgehoben durch Beschluss des OLG Hamm vom 15.02.2018 -gl. Az.-.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.11.2017, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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