Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 404/17

Datum:
24.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 404/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1024.4RBS404.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 73 OWi 152/17
Schlagworte:
Rotlichtverstoß, Gefährdung, Dauer, Rechtsfolge
Normen:
StVO §§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2, BKatV Ziff. 132.3
Leitsätze:

1.

Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten.

2.

Ob wegen der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Ziff. 132.3.1. BKatV (Dauer länger als eine Sekunde; Gefährdung) ein Fahrverbot und eine höhere Geldbuße zu verhängen sind, ist eine Frage die den Rechtsfolgenausspruch betrifft.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen dazu, dass überhaupt ein Rotlichtverstoß stattgefunden hat, bleiben aber aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank