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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 349/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 349/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0919.4RBS349.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 76 OWi 318/15
Schlagworte:
letztes Wort, Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, Enlassung eines Zeugen, Schlussvorträge
Normen:
StPO § 258
Leitsätze:

Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, welcher die erneute Möglichkeit zu Schlussvorträgen oder zum letzten Wort des Betroffenen erforderlich gemacht hätte, liegt nicht in der bloßen Entlassung eines zuvor in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen oder Sachverständigen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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