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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 24/17

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 24/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.4RBS24.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 13 OWi 192/15
Schlagworte:
Abgrenzung Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
Normen:
PflSchG §§ 9 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 und 4,; 24 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 6, 17 und 18, Abs. 2 Nr. 1;; EG-Verordnung Nr. 1107/2009 Art. 28 Abs. 1; DüngeG § 2
Leitsätze:

Ein Produkt ist grundsätzlich nach dem Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel oder als Düngemittel einzuordnen. Daneben kommt es auf die stoffliche Wirkung des Produkts an.

Sofern ein Produkt aus zwei verschiedenen chemischen Wirkstoffen besteht, von denen einer als Düngemittel und der andere als Pflanzenschutzmittel wirkt, bedarf das Produkt sowohl einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung als auch der Einhaltung der düngemittelmittelrechtlichen Vorgaben. Sofern in einem Produkt ein chemischer Wirkstoff enthalten ist, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Düngemittel wirkt, kommt es auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produktes durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an.

 
Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. 3. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.10.2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amsgericht Münster zurückverwiesen.

 
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