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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 231/17

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 231/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0622.4RBS231.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 19 OWi 708/16
Schlagworte:
amtliche Auskunft, Beweisantrag, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, OWiG § 80
Leitsätze:

1.

Die Einholung einer amtlichen Auskunft ist kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO. Bei einem entsprechenden Antrag auf Einholung einer solchen Auskunft handelt es sich ggf. um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf.

2.

Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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