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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 216/17

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 216/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0622.4RBS216.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 63 OWi 348/15
Schlagworte:
Fahrerindentifizierung, Sachverständigengutachten, Beweiswürdigung, Urteilsgründe, Darstellungsanforderungen
Normen:
StPO §§ 267, 261
Leitsätze:

Zu den Darstellungsanforderungen hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Fahreridentifizierung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen     – mit Ausnahme der Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüber-schreitung – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird verworfen.

 
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