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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 201/17

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 201/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.4RBS201.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 75 OWi 759/16
Schlagworte:
Ermächtigung, Schweigen, Hauptverhandlung, Verteidiger; Rechtsmittelbeschränkung, Rechtsmittelrücknahme, Einspruchsbeschränkung, Einspruchsrücknahme
Normen:
StPO § 302 Abs. 2
Leitsätze:

Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch) erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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