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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 11/17

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 11/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.4RBS11.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 117 OWi 161/16
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, standardisiertes Messverfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fehlerquelle, Tolereanzabzug
Normen:
OWiG §§ 79, 80; StPO § 267; StVO § 3
Leitsätze:

Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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