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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 0007/17

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 0007/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.4RBS0007.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 51 OWi 243/15
Schlagworte:
Revision, Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Beweisantrag, Ablehnung, Vortrag, Rügevorbringen
Normen:
StPO § 344 Abs. 2; StPO § 244
Leitsätze:

Wird eine Verfahrensrüge auf eine rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages gestützt, so muss sich aus dem Rügevorbringen ergeben, dass der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde (und nicht etwa nur schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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