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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 86/17

Datum:
02.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 86/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0502.3WS86.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 58/16
Schlagworte:
Erledigung Aussetzung Unterbringung Sicherungsverwahrung Altfall psychische Störung dissoziale Persönlichkeitsstörung schwerer sexueller Missbrauch Kinder
Normen:
EGStGB Art. 316f Abs. 2; StGB §§ 67d Abs. 2; Abs. 3; 66c Abs. 1 Nr.1; 68b; StGB
Leitsätze:

1. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung kann eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB darstellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in den sog. Altfällen rechtfertigen.

2. Entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Untergebrachten in sozialer und ethischer Hinsicht.

3. Diese ist bei einem mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Erscheinung tretenden Verurteilten, der seit dem Jahr 1957 bis heute wegen seiner erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und seiner massiven Straffälligkeit so gut wie ununterbrochen fremduntergebracht oder inhaftiert war, zu bejahen.

4. Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Form des durch Würgen des Opfers gewaltsam erzwungenen manuellen Verkehrs unter Zufügung schwerer Unterleibsverletzungen sind schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB.

5. Auch eine langjährige Unterbringung kann verhältnismäßig sein, wenn durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68a, 68b StGB ein ausreichendes Maß an Kontrolle des Verurteilten nicht zu erreichen ist; dies muss konkret und auf den Einzelfall bezogen geprüft werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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