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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 424, 425/17

Datum:
24.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 424, 425/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1024.3WS424.425.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 60/17
Schlagworte:
Ablehnung, Richter, Befangenheit, Überprüfungsverfahren, Unterbringungsfortdauer, erkennender Richter, verspätete Ablehnung
Normen:
StGB § 67e; § 67d Abs. 6; StPO § 24; 25 Abs. 1 S. 1; § 26a; § 28 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

1.

Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist jedenfalls im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB auf die aktuell mit der Fortdauerentscheidung befassten Richter entsprechend anzuwenden.

2.

Die Regelung des § 25 StPO ist auf die an dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beteiligten Richter ebenfalls entsprechend anzuwenden; sämtliche Ablehnungsgründe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) sind dann bis zum Beginn der persönlichen Anhörung des Untergebrachten in seinem Anhörungstermin vorzubringen.

3.

Das nach § 67e StGB tätige Gericht entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang der gebotenen Sachaufklärung; die Ablehnung vorbereitender Maßnahmen, die der Untergebrachte angeregt hat, kann die Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn diese Entscheidung von dem Standpunkt eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten aus völlig abwegig wäre oder sogar den Anschein der Willkür erwecken würde.

4.

Das Rechtsmittelgericht ist grundsätzlich befugt, über ein fälschlich als unzulässig abgelehntes Ablehnungsgesuch sachlich zu entscheiden; das gilt nicht nur bei Überprüfung durch das – insoweit ohnehin nach Beschwerdegrundsätzen prüfende – Revisionsgericht, sondern gemäß § 309 Abs. 2 StPO für jedes Beschwerdeverfahren.

5.

Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in der Annahme, das Gesuch sei unzulässig, darüber gemäß § 26a StPO in der Besetzung einschließlich des abgelehnten Richters entschieden hat, während die Kammer in der Besetzung nach § 27 Abs. 1 StPO hätte entscheiden müssen, gibt keinen Anlass, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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