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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 371/17

Datum:
05.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 371/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0905.3WS371.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 150/17
Schlagworte:
Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere der Tat, Körperverletzung, Nachstellung, Nötigung
Normen:
StGB § 67d Abs. 6; 67e
Leitsätze:

1.

Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden.

2.

Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.

3.

Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist.

4.

Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen.

5.

Straftaten der Bedrohung, Nötigung und des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, ohne dass die Geschädigten durch diese Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt worden wären, erreichen diesen Schweregrad nicht.

6.

Auf der Grundlage von eher geringfügigen Delikten kann die Unterbringungsfortdauer über mehr als zehn Jahre hinaus nicht angeordnet werden, ohne dass neue, schwerwiegendere Vorwürfe, die allein in der Lage wären, die Unterbringungsfortdauer zu rechtfertigen, zuvor in einem rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahren ordentlich festgestellt worden sind.

 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer - Paderborn vom 07.07.2017 wird aufgehoben.

Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22.11.2005 (4 KLs 32 Js 562/05 – K 2/05 IV) wird für erledigt erklärt.

Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 5. Dezember 2017 ein.

Die Führungsaufsicht bleibt bestehen, ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens 5 Jahre.

Der Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für sie örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68 a, 68 b StGB werden der für die Untergebrachte zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Untergebrachten dort entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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