Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 303/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 303/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0919.3WS303.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 24/17
Schlagworte:
Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere der Tat, Körperverletzung
Normen:
StGB § 67d Abs. 6; § 67e; § 63; § 223
Leitsätze:

1.

Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden.

2.

Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.

3.

Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist.

4.

Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Unwertgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen.

5.

Bei drohenden Körperverletzungsdelikten ist nach dem Willen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob diese zu einer „erheblichen“ Schädigung führen und damit den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer stören würden und geeignet wären, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung liegen bei Körperverletzungsdelikten regelmäßig dann vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf; dies ist insbesondere der Fall bei wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht oder kraftvollen Tritten oder Stößen gegen den Kopf oder wichtige Organe.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ahlen vom 5. Juli 2005 (6 Ls-83 Js 136/04-32/05 jug) wird für erledigt erklärt.

Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 31. März 2018 ein.

Die Führungsaufsicht bleibt bestehen, ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens fünf Jahre.

Dem Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für ihn örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68a, 68b StGB werden der für den Untergebrachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank