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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 301-302/17

Datum:
18.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 301-302/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.3WS301.302.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3310/13 BEW
Schlagworte:
Widerruf, Strafaussetzung, Bestimmtheit, Therapieweisung
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2; § 56c
Leitsätze:

1.

Einer hinreichend bestimmten Therapieweisung muss entnommen werden können, ob der Antritt einer stationären oder einer ambulanten Therapie erwartet wird.

2.

Darüber hinaus muss dort die konkrete Therapieeinrichtung bezeichnet werden.

 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Münster, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, bzw. die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern, werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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