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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 256/17

Datum:
04.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 256/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0704.3WS256.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 KLs 6/17
Schlagworte:
Ablehnung Eröffnung Sicherungsverfahren erneute Anordnung Maßregel Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus krankheitstypische Straftaten Pflegepersonal
Normen:
StGB § 63; STPO § 204; 210 Abs. 2; 414 Abs. 1 u. 2
Leitsätze:

1. Krankheitspypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer sozialtherapeutischen gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, können nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein.

2. . Die Feststellung der für diese Entscheidung maßgeblichen Faktoren erfordert angesichts der gebotenen sorgfältigen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller für die Prognose maßgeblichen Aspekte die Durchführung des Hauptverfahrens.

3. Brandlegungen in einer Wohneinrichtung dürften in in der Regel ausreichend erheblich sein, um die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB anzuordnen, und zwar auch dann, wenn sie eine Heimeinrichtung betreffen.

4. Die erneute Anordnung der Unterbringung ist geboten, wenn sie zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt.

5. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil aufgrund des deutlich gesteigerten Tatvorwurfs erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann, da das Erkenntnisverfahren besser dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren.

 
Tenor:

              Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. März 2017 – 446 Js 155/16 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Sicherungsverfahren vor der I. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld eröffnet.

Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.

 
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