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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 226/17

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 226/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.3WS226.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 4/17
Schlagworte:
Fortdauer Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Schwere der Tat Vergewaltigung sexuelle Nötigung Fristüberschreitung Überprüfungsfrist Vollstreckungshindernis
Normen:
StGB § 67d Abs. 6 S. 3; Abs. 3; 67e
Leitsätze:

1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung bzw. mit erheblichen Drohungen einhergehen und sich (mindestens) als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von zwei Jahren oder nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren darstellen, erfüllen den Schweregrad des § 67d Abs. 6 S.3, Abs. 3 StGB.

2. Ist in zwei Verfahren jeweils eine Maßregel nach § 63 StGB gegen denselben Untergebrachten verhängt worden, muss gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO in beiden Verfahren gleichzeitig über die Unterbringungsfortdauer entschieden werden.

3. Die Überschreitung der Überprüfungsfristen nach § 67e StGB führt in der Regel nicht zu einem Vollstreckungshindernis.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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