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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 205/17

Datum:
05.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 205/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0505.3WS205.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 104/16
Schlagworte:
Fortdauer Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Anhörung Untergebrachter beauftragter Richter
Normen:
StGB § 67d Abs. 6; 67e; GVG § 78b Abs.1 Nr. 1; StPO § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

1. In den Fällen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hat die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten grundsätzlich durch die drei zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafvollstreckungskammer einschließlich des Vorsitzenden zu erfolgen.

2. Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Richter kommt demgegenüber nur ausnahmsweise in dafür aufgrund besonderer Umstände geeigneten Fällen in Betracht.

3. Die fehlerhafte Besetzung der Strafvollstreckungskammer muss mit der Beschwerde gerügt werden, wenn sich der Untergebrachte gegenüber dem Landgericht mit der Anhörung durch den beauftragten Richter einverstanden erklärt hatte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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