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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 144/17

Datum:
13.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 144/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0413.3WS144.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 44/16
Schlagworte:
Aussetzung, Restfreiheitsstrafe, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab
Normen:
StGB § 67 Abs. 5 S. 1; S. 2; § 57 Abs.1 S. 1 Nr. 2e; 67d Abs. 6; § 212
Leitsätze:

1.

Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist.

2.

Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (hier: Verurteilung wegen Totschlages).

3.

Verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose gehen dabei zu Lasten des Verurteilten.

4.

Der Verurteilte ist gem. § 67d Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 StGB zum Vollzug der Strafe in den Strafvollzug zu überstellen, wenn er in der Maßregelvollzugsklinik seit längerem Therapiegespräche ablehnt und eine Besserung durch eine Weiterbehandlung im Maßregelvollzug daher nicht zu erwarten ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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