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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 30/17

Datum:
19.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 30/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.3U30.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 188/15
Schlagworte:
IPR, Distanzdelikt, Sachnormverweisung, Brustimplantate, Haftpflichtversicherer
Normen:
EGBGB Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 4
Leitsätze:

Die Regeln des Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind im Falle eines Distanzdelikts als Sachnormverweisungen zu verstehen.

Zur Haftung des französischen Haftpflichtversicherers im sog. Brustimplantate-Skandal.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 55.000 € festgesetzt.

 
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